3.2.3, S. 19 f.), dass gewisse bzw. zumindest ein Teil der aktuellen Beschwerden und Symptome bereits in der Kindheit bestanden haben müssen. In Anbetracht des Anmeldedatums bei der Invalidenversicherung vom 22. Juli 2013 muss die Frage aber nicht näher beantwortet werden, da die Versicherte sechs Monate danach bzw. ab Anfang des Monats, in dem der Rentenanspruch entstand (Art. 29 Abs. 3 IVG), also ab Anfang Januar 2014 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b und c (Ziff. 2.1 hiervor) erfüllte.