3.2 Gemäss dem Gutachten E___ vom 16. Mai 2017, das vom RAD (Dr. C___) als beweistauglich bezeichnet wurde, welcher Meinung sich das Obergericht anschliesst, machte die Beschwerdeführerin bei der Abklärung geltend, dass ihre Probleme schon in der Zeit der Ausbildung zur Kauffrau und nachher zur Sozialpädagogin aufgetreten seien, was den Gutachter dazu veranlasste, diese bis ins Jahr 2003 zurückzudatieren. Allerdings zeigt ein Blick auf die biographische Anamnese (Ziff. 3.2.3, S. 19 f.), dass gewisse bzw. zumindest ein Teil der aktuellen Beschwerden und Symptome bereits in der Kindheit bestanden haben müssen.