In der Replik machte die Beschwerdeführerin geltend, dem Gutachten E___ sei keine Empfehlung für die Auflage einer Langzeittherapie zu entnehmen. Festgehalten worden sei nur die Notwendigkeit einer erneuten fachärztlichen Behandlung. Auch die Angemessenheit der bisherigen Therapieversuche sei bestätigt worden. Die Nichteinnahme von Medikamenten werde bestritten und von der IV-Stelle auch nicht substanziert. Eine ungenaue Berichterstattung der Psychiaterin F___ dürfe sich nicht nachteilig auswirken. Betreffend Abschluss der Ausbildung zur Bäuerin habe Gutachter E___ gemeint, die Probleme würden sich wohl erst danach zeigen.