In der Beschwerdeantwort entgegnete die IV-Stelle, die im Rahmen der Schadenminderungspflicht gemachte Auflage einer Langzeittherapie beruhe auf der Empfehlung des Gutachters E___ und auf den Akten. Das Unterlassen einer Medikation, die ungenaue Berichterstattung der Psychiaterin F___ mit Auslassung der Beantwortung von konkreten Fragen und der Gesamtverlauf des Verfahrens bestätigten die Auflage (auch) im Nachhinein als richtig. Die Beschwerdeführerin lasse immer wieder gute Ressourcen erkennen, so z.B. mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zur Bäuerin.