dagegen sprechen (BGE 125 V 351 E. 3a, 134 V 231 E. 5.1, 137 V 210 E. 6.1.2). 3. 3.1 In der Beschwerde macht die Versicherte geltend, indem sie sich seit 2014 freiwillig mehreren ambulanten und stationären Behandlungen unterzogen habe, sei sie ihren Pflichten gegenüber der IV-Stelle nachgekommen. Leider habe sich ihr Zustand trotzdem nicht wesentlich verbessert. Da sie nach Meinung von Gutachter E___ seit 2003 in jeder Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei, bezweifle sie, dass weitere Behandlungen im Sinne