Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den erwähnten Pflichten nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG). Die Anforderungen an diese Schadenminderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (Urteil des Bundesgerichts 8C_625/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.4.1).