Seite 9 ist daher nicht zu prüfen und eine Rente kann nicht zugesprochen werden, solange Eingliederungsmassnahmen in Betracht fallen können. Dabei gilt, dass Versicherte nach Art. 7 Abs. 1 IVG alles Zumutbare unternehmen müssen, um Dauer sowie Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern. So müssen sie sich auch medizinischen Behandlungen unterziehen und an beruflichen Massnahmen teilnehmen (Art. 7 Abs. 2 IVG). Die Leistungen können nach Art.