28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu siebzig Prozent, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie mindestens zu sechzig Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu fünfzig Prozent und auf eine Viertelrente, wenn sie mindestens zu vierzig Prozent invalid sind. Voraussetzung für die Entstehung eines Rentenanspruchs ist, dass die Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens vierzig Prozent arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und nach Ablauf dieses Jahres mindestens im erwähnten Ausmass invalid bleibt (Art. 28 Abs. 1 lit.