1.5 Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anzufechten, und nach Art. 40 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) bleibt die einmal begründete Zuständigkeit - zum Zeitpunkt der Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 22. Juli 2013 hatte die Versicherte Wohnsitz in J___, weshalb die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden zuständig war - erhalten.