1.4 Eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung ist jederzeit möglich; erstere ist jedenfalls dann nicht verspätet, wenn der Versicherungsträger das anbegehrte Handeln noch nicht vollzogen hat (SVR 2005 UV Nr. 5 E. 4, Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2016 vom 28. März 2017 E. 3.1.1; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2015, Art. 56 N. 27; vgl. demgegenüber Art. 42 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. September 2002 [VRPG; bGS 143.1], wonach die Beschwerdefrist bei einer Rechtsverweigerung zwanzig Tage seit Kenntnis des Beschwerdegrundes beträgt, eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung jedoch an keine Frist gebunden ist).