Das Verhalten der Rechtsuchenden wird im Verwaltungsverfahren weniger streng beurteilt als im Zivilverfahren, wo von den Parteien eine aktive Teilnahme gefordert wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann man im Übrigen einer Behörde gewisse "tote Zeiten" nicht vorwerfen, da solche in einem Verfahren unvermeidlich sind. Eine mangelhafte Organisation oder eine strukturbedingte Überbelastung vermögen hingegen eine übermässige Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen. Der Staat ist seinen Bürgern gegenüber zu einer ordnungsgemässen Rechtspflege verpflichtet (BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2;