In dieser Beziehung obliegt es der Rechtsuchenden, das in ihrer Macht stehende zu unternehmen, damit sich die Behörde beeilt, sei es, dass sie sie einlädt, den Gang des Verfahrens zu beschleunigen, sei es, dass sie gegebenenfalls eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhebt. Das Verhalten der Rechtsuchenden wird im Verwaltungsverfahren weniger streng beurteilt als im Zivilverfahren, wo von den Parteien eine aktive Teilnahme gefordert wird.