1.2 Die Bestimmung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) beinhaltet das Beschleunigungsgebot in dem Sinne, dass sie die ungerechtfertigte Verzögerung eines Entscheides verbietet. Die Verwaltung verletzt diese verfassungsrechtliche Garantie, wenn sie den ihr obliegenden Entscheid nicht im Rahmen einer vernünftigen Verfahrensdauer fällt, die sich in Abhängigkeit von den besonderen Umständen des Falles bestimmt, was im Allgemeinen eine Gesamtbetrachtung erfordert.