Seite 12 Demnach erkennt das Obergericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A.__________ wird die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2018 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.