Die Bemessung der Entschädigung richtet sich im Rahmen von Art. 61 lit. g ATSG nach kantonalem Recht, mithin nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 14. März 1995 über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53; UELI KIESER, a.a.O., N. 187 und 208 ff zu Art. 61 ATSG). Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlichen leichten Fall mit leicht überdurchschnittlicher Menge an Akten sowie keinen besonders aufwändig zu beantwortenden Sach- verhalts- und Rechtsfragen. Unter diesen Umständen ist die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit gerundet Fr. 3‘500.-- (Pauschalhonorar Fr. 3‘100.-- und 4% Barauslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) zulasten der Vorinstanz zu entschädigen.