Seite 11 gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend wird die Beschwerde an die Vorinstanz zurückgewiesen, womit der Beschwerdeführer obsiegt. Demnach hat er Anspruch auf eine Entschädigung zulasten der Vorinstanz.