2.3.2.8 Die RAD-Ärztin Dr. med. K.__________, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, machte im Bericht vom 4. Mai 2018 geltend, den neuen medizinischen Berichten seien keine unfallunabhängigen Diagnosen zu entnehmen (IV-Dossier I, act. 85-2/2). Im Bericht vom 12. Juli 2018 hielt sie an ihrer Beurteilung, wonach die vorgelegten neuen Unterlagen aus versicherungsmedizinischer Sicht reine Unfallfolgen dokumentieren, fest (IV-Dossier I, act. 88-2/3). 2.3.3 Indem die IV-Stelle auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten ist, hat sie anerkannt, dass der Beschwerdeführer eine Veränderung glaubhaft gemacht hat. Es obliegt