Es sei wahrscheinlich, dass die kognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers ihn daran hindern, seine berufliche und damit auch finanzielle Situation zu verbessern. Dies könne am ehesten im Rahmen einer anderen psychischen Störung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10: F06.8) erklärt werden. Aktuell könne keine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt werden. Die konsiliarische Untersuchung habe die Frage ergeben, ob eine Persönlichkeitsstörung, allenfalls eine Autismus- Spektrum-Störung bestehe. Diese Abklärung sei relevant, da dadurch die Bewältigung von massiven Veränderungen deutlich verringert werden könne.