2.3.2.5 Im Bericht vom 6. November 2017 über die konsiliarische Untersuchung des Beschwerdeführers führte die Psychiaterin Dr. med. E.__________ aus, sie könne aufgrund der einmaligen Untersuchung nicht vollumfänglich beurteilen, ob die sehr distanzierte, eher etwas schizoid anmutende Art des Beschwerdeführers im Rahmen einer entsprechenden Persönlichkeitsstörung oder lediglich durch akzentuierte Persönlichkeitszüge zu erklären sei. Differentialdiagnostisch käme ebenfalls eine Autismus-Spektrum-Störung in Frage. Es sei wahrscheinlich, dass die kognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers ihn daran hindern, seine berufliche und damit auch finanzielle Situation zu verbessern.