2.3.1.2 Auch die SUVA stützte sich in ihrem Einspracheentscheid vom 10. April 2008 auf das Gutachten der Klinik Valens vom 7. Januar 2005 ab, wonach der Beschwerdeführer aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht voll arbeitsfähig sei. Ihr Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 21% (IV-Dossier III, act. 15.2-213/446). 2.3.2 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2018 liegt folgende medizinische Aktenlage vor: