Seite 7 ausgeführt, dass aus neuropsychologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (IV- Dossier I, act. 42.2-192ff/435). In ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2005 führten die Gutachter aus, dass es äusserst fraglich sei, ob eine neuropsychologische Testung die Realität in der Arbeitswelt genügend abbilde und den möglichen Störungen des Beschwerdeführers gerecht werden könne.