2.2.3 Zu prüfen ist, ob seit der leistungsablehnenden Verfügung der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen vom 17. Juli 2008, welche auf einer umfassenden Sachverhaltsabklärung beruhte, bis zur angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2018 eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist. Die Eintretensfrage bildet nicht Streitgegenstand, da die Vorinstanz auf die Neuanmeldung vom 8. September 2015 eingetreten ist und daher eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage zu unterbleiben hat (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 119 zu Art. 30-31 IVG mit Hinweis auf BGE 109 V 108 E. 2b).