oder Funktionsstörung des Gehirns gestellt (ICD-10: F06.8) sowie die Verdachtsdiagnose einer Autismus-Spektrum-Störung oder Persönlichkeitsstörung. Die Beurteilung der Fachärzte würden Zweifel wecken an der Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), weshalb eine umfassende medizinische Begutachtung erforderlich sei. Zumal die Leistungspflicht der Invalidenversicherung beim Vorliegen einer psychischen Erkrankung weitergehen könne als jene im Unfallbereich.