Seite 6 2.2.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die im Einwandverfahren eingereichten medizinischen Berichte seien Beleg dafür, dass nicht ausschliesslich unfallkausale Beschwerden vorlägen. Der Neurologe Dr. med. C _________, Facharzt FMH für Neurologie, Baden, D _________ und die Neuropsychologin Dr. phil. D.__________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Olten, gingen von einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt aus und die Psychiaterin Dr. med. E.__________, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, Hitzkirch, habe die Diagnose einer anderen psychischen Schädigung aufgrund einer Schädigung