Bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für die angestammte sowie eine andere leidensangepasste Tätigkeit kann die konkrete Ermittlung der Vergleichseinkommen offenbleiben. Selbst wenn nämlich zugunsten des Beschwerdeführers ein Prozentvergleich (siehe zum Prozentvergleich etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2015 vom 6. April 2016, E. 5.3.1 mit Hinweisen) und der nach der bundesgerichtlichen Praxis höchstzulässige Tabellenlohnabzug von 25 % (BGE 126 V 75) gewährt würde, resultierte ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von höchstens 25 % (vgl. zum Beispiel Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen IV 2018/180 vom 4. September 2019).