Auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den Gutachtern, wonach er sich kraftlos und müde durch die Leukämie fühle (wobei er letzteres auch noch mit Verweis auf die einschlägige Deklaration in den erwähnten Patienteninformationen zu beweisen versucht) und er spätestens nach vier Stunden zur Aufgabe der Arbeit gezwungen sei, kann in diesem Sinne nicht abgestellt werden. Fehlt es in diesem Fall nach dem Gesagten nämlich an objektivierbaren Gesichtspunkten, welche durch einen Gesundheitsschaden bedingte funktionelle Einschränkungen belegen, so erschiene es verfehlt, die fraglichen Angaben für massgebend zu erklären, da sie eben rein subjektiv sind und für die Vornahme einer