Bei dieser Ausgangslage, d.h. bei kompletter Krankheitsremission und grundsätzlich guter Verträglichkeit der Medikamente, ist es nicht angängig, die gutachterliche Einschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten in Frage zu stellen. Auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den Gutachtern, wonach er sich kraftlos und müde durch die Leukämie fühle (wobei er letzteres auch noch mit Verweis auf die einschlägige Deklaration in den erwähnten Patienteninformationen zu beweisen versucht) und er spätestens nach vier Stunden zur Aufgabe der Arbeit gezwungen sei, kann in diesem Sinne nicht abgestellt werden.