b) Soweit der Beschwerdeführer die onkologische Beurteilung im Gutachten kritisiert, d.h. die fehlende Auswirkung der chronischen myeloischen Leukämie (CML) bzw. der dafür erforderlichen Medikation, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Gutachter zeigen plausibel auf, dass diese Erkrankung letztlich nicht mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verbunden ist. So wird ausgeführt, die CML zeige sich in kompletter Remission. Gemäss den durchgeführten Nachsorgeuntersuchungen habe sich kein sichtbarer Nachweis einer Krankheitsaktivität ergeben. Die medikamentöse Therapie werde gut vertragen. Diese positiven gutachterlichen Einschätzungen werden durch die Anamnese vollumfänglich