In dem betreffenden Präjudiz war der Fall wesentlich anders gelagert als in dem vorliegenden: Das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten bescheinigte für einen befristeten Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und unbefristet eine solche von 40 %. Die IV-Stelle hielt diese Schlussfolgerungen jedoch (namentlich mit Blick auf die damalige Rechtsprechung betreffend die Überwindbarkeit von psychischen Leiden) nicht für nachvollziehbar und erkannte auf gar keine Arbeitsunfähigkeit bzw. keinen Rentenanspruch.