C.__________, die von ihr ursprünglich bezifferte Leistungsreduktion sei nur als grober Richtwert gedacht gewesen; sie habe nicht bedacht, dass dieser Wert nicht dem Mindestprozentsatz zur Begründung einer IV-Rente entspreche. Da nun eine Arbeitsfähigkeitsschätzung ausschliesslich auf medizinischen Gesichtspunkten beruhen und frei von versicherungsrechtlichen Überlegungen sein soll, erscheint der Beweiswert dieser gemeinsamen Bezifferung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.__________ und Dr. C.__________ von vornherein als erheblich reduziert.