Zu beachten sei überdies, dass auch die behandelnde Onkologin Dr. C.__________ nach Absprache mit dem Hausarzt schliesslich auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen hätte. Des Weiteren seien die gutachterlichen Tests insoweit nicht aussagekräftig, als diese nur eineinhalb Stunden gedauert hätten. Die durch die Medikation bedingte Müdigkeit zwinge ihn erst nach vier Stunden zur Aufgabe seiner Arbeit bei der D.__________ AG. Es verstehe sich von selbst, dass sich bei einer nicht einmal halb so langen ärztlichen Untersuchung noch keine Anzeichen von Müdigkeit einstellten.