zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351). 3. 3.1 Zunächst ist die Frage zu beantworten, ob die medizinische Aktenlage eine rechtsgenügliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlaubt. 3.2 Die IV-Stelle stützt die rentenablehnende Verfügung vom 14. August 2018 auf das SMAB- Gutachten vom 19. März 2018 (IV-act. 100; vgl. insbesondere S. 7 ff). Das Gutachten stellt keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit). Unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) sind aufgeführt: