In ihrer Gesamtbeurteilung vom 8. Juni 2016 kam die SMAB AG zum Schluss, dass in ihren Fachbereichen keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestehe. Sie präzisierte indes, dass für eine abschliessende Beurteilung eine neurologische und orthopädische Untersuchung angezeigt seien (IV-act. 42). C. Mit Vorbescheid vom 22. März 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (IV-act. 63). Dagegen liess der Versicherte am 17. Mai