2. Dem Beschwerdeführer wird eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- auferlegt. Diese wird im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege der Staatskasse belastet, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG. 3. RA AA___, St. Gallen, wird als unentgeltlichem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.20 zulasten der Staatskasse zugesprochen, unter Vorbehalt der Rückforderung für den Fall günstigerer wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschwerdeführers.