Unter diesen Umständen wird RA AA___ als unentgeltlichem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.20 (Pauschalhonorar Fr. 2‘500.-- + 4% Barauslagen (= Fr. 100.--) = Fr. 2‘600.-- + 7.7% MWSt (= Fr. 200.20)) zulasten der Staatskasse zugesprochen, unter Vorbehalt der Rückforderung für den Fall günstigerer wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschwerdeführers. Seite 13 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen.