Im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege richtet sich die Bemessung der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers nach kantonalem Recht, mithin nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53; UELI KIESER, a.a.O., N. 184 zu Art. 61 ATSG). Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlichen leichten Fall mit durchschnittlicher Menge an Akten sowie keinen besonders aufwändig zu beantwortenden Sachverhalts- und Rechtsfragen. Unter diesen Umständen wird RA AA___