Ausgehend vom Invalideneinkommen gemäss LSE 2014, TA1, Niveau 1, Total, Männer, von Fr. 66‘453.-- ist ein leidensbedingter Abzug von 10% (Fr. 6‘645.30) vorzunehmen, was ein Invalideneinkommen von Fr. 59‘807.70 ergibt. Somit beträgt die Erwerbseinbusse Fr. 17‘354.30 beziehungsweise 22% (Valideneinkommen Fr. 77‘162.-- - Seite 12 Invalideneinkommen Fr. 59‘807.70 = Fr. 17‘354.30 bzw. 22.49%), weshalb dem Beschwerdeführer kein Rentenanspruch zusteht. 2.6 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet; sie ist abzuweisen.