Ein neuer Arbeitsplatz geht altersunabhängig immer mit einer Eingewöhnungsphase einher, weshalb sich auch aus diesem Grund kein Leidensabzug rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2017 vom 14. November 2017 E. 4.5 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2007 vom 28. Januar 2008 E. 2.3). Als invaliditätsfremder Faktor gilt auch die allenfalls altersbedingt erschwerte Stellensuche (Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2017 vom 26. April 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).