Ebenfalls rechtfertigt sich kein Abzug aufgrund des eher tiefen Bildungsniveaus – der Beschwerdeführer absolvierte über die acht obligatorischen Schuljahre hinaus keine weitere Ausbildung –, da diverse Hilfsarbeiten im Kompetenzniveau 1 der LSE keine besondere Bildung voraussetzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2017 vom 14. November 2017 E. 4.5 mit Hinweisen). Ein neuer Arbeitsplatz geht altersunabhängig immer mit einer Eingewöhnungsphase einher, weshalb sich auch aus diesem Grund kein Leidensabzug rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2017 vom 14. November 2017 E. 4.5 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2007 vom 28. Januar 2008 E. 2.3).