Der Beschwerdeführer ist in einer adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig, weshalb sich kein Abzug für eine Teilzeittätigkeit rechtfertigt. Ebenfalls rechtfertigt sich kein Abzug aufgrund des eher tiefen Bildungsniveaus – der Beschwerdeführer absolvierte über die acht obligatorischen Schuljahre hinaus keine weitere Ausbildung –, da diverse Hilfsarbeiten im Kompetenzniveau 1 der LSE keine besondere Bildung voraussetzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2017 vom 14. November 2017 E. 4.5 mit Hinweisen).