2.5.1 Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Unbestritten ist das Valideneinkommen von Fr. 77‘162.-- (IV-act. 1/6). Dieses basiert auf dem Durchschnitt der Einkommen aus den Jahren 2012 bis 2014 gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IV-act. 16).