auch Stellung zu früheren ärztlichen Einschätzungen und wies unter anderem darauf hin, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers in seinen Zeugnissen vom 20. November 2015, vom 15. Dezember 2015 und vom 11. Januar 2016 keine Angaben zu einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit gemacht, ihn aber für Tätigkeiten auf seinem Bauernhof als arbeitsfähig eingeschätzt habe. Dabei sei für den Beschwerdeführer eine Tätigkeit auf seinem landwirtschaftlichen Betrieb deutlich weniger geeignet gewesen als seine angestammte Tätigkeit – mit Ausnahme des Hantierens mit Lasten über 15kg – bei seiner damaligen Arbeitgeberin (IV-act. 53-74/103).