Ausserdem finde die landwirtschaftliche Tätigkeit in Kälte und Nässe statt, sowie auf steilem, unebenem und rutschigen Gelände, was für den Beschwerdeführer nicht zumutbar sei. Es bestehe die Gefahr, durch Ausrutschen auf rutschigem Boden oder durch Stösse der Schafe beziehungsweise Ziegen die Lendenwirbelsäule oder die Gelenke der Beine übermässig zu belasten (IV-act. 53-71/103).