Der Umstand, dass das Gutachten in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von jener des behandelnden Hausarztes und Allgemeinmediziners Dr. med. C___ abweicht, vermag keine Zweifel an der fachspezifischen Einschätzung von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH B___ zu wecken, zumal in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung zu verweisen ist, wonach Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen).