6. Adipositas. Weiter führte er aus, dass aufgrund dieser Diagnosen, den bildgebenden Verfahren und dem Verlauf mit nicht befriedigendem Ansprechen auf eine ausgebaute Schmerzmedikation der Beschwerdeführer zu maximal 50% arbeitsfähig sei. Er nehme aus Prinzip keine Stellung zu einem von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebenen ärztlichen Gutachten (IV-act. 58-6f/8). 2.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH B___ voller Beweiswert zu. Das Gutachten ist plausibel und nachvollziehbar begründet, beruht auf den im Rahmen der Untersuchung gewonnenen