Er könne auch keine Tätigkeit ausüben, welche die Hände stark repetitiv belasten. Bei einer ausschliesslich sitzenden Tätigkeit sollte er die Möglichkeit haben, pro Halbtag eine halbe Stunde zusätzliche Pause zu haben, um Lockerungsübungen zu machen. Bei einer ausschliesslich gehenden Arbeit sollte er pro Halbtag eine halbe Stunde zusätzliche Pause haben, um sich sitzend auszuruhen (IV-act. 53-72/103).