Ein Leidensabzug sei bei einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer werde aufgefordert, vor einer erneuten IV-Anmeldung die Therapiemöglichkeiten auszuschöpfen und seiner Schadensminderungspflicht nachzukommen, indem er nicht landwirtschaftlich tätig sei, solange er nicht zu 100% in einer angepassten Tätigkeit arbeite.