einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (134 V 231 E. 5.1). 2.2 Die IV-Stelle stellt sich gestützt auf das rheumatologische Gutachten auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit voll arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit aber voll arbeitsfähig. Eine andauernde Arbeitsunfähigkeit habe nie bestanden. Es liege, ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 77‘162.00 und von einem Invalideneinkommen von Fr. 63‘744.00, ein Invaliditätsgrad von gerundet 18% und damit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor. Ein Leidensabzug sei bei einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen.