1.3 Der Antrag des Beschwerdeführers, es seien er, seine Tochter D___ sowie sein Hausarzt Dr. med. C___ zu befragen, ist abzuweisen. Nach Ansicht des Gerichts ist der rechtserhebliche Sachverhalt umfassend abgeklärt und von zusätzlichen Beweismassnahmen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten (BGE 136 I 229 E. 5.3). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Materielles