zu Art. 42 ATSG). Im Übrigen hat, auch wenn eine Sachlage klar zu sein scheint, eine Äusserung zu sämtlichen für den Entscheid wesentlichen Punkten zu erfolgen, wobei bei Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung oder beispielsweise auf Kreis- oder Rundschreiben hierzu auch die Nennung der exakten Quelle gehört, damit überhaupt eine sachgerechte Stellungnahme erfolgen kann.